Werbungskosten

Studienkosten: Nur 30 % eines Stipendiums mindern vorweggenommene Werbungskosten

Gelder aus einem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Das hat das FG Köln (15.11.18, 1 K 1246/16) entschieden und deshalb nicht – wie vom FA gefordert – 100 %, sondern nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet.

Der Fall vor dem FG Köln

Im konkreten Fall hatte ein Student für seine Zweitausbildung aus Bundesmitteln ein „Aufstiegsstipendium“ erhalten. Den Jahresbetrag zog das FA voll von den Studienkosten ab, die der Stipendiat als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht hatte. Dagegen klagte der Stipendiat.
Das FG Köln gab ihm Recht. Es entschied, dass nur 30 % des Stipendiums anzurechnen seien. Begründung: Ein Stipendium soll sowohl Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch der Bildung abdecken. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, liegen keine Werbungskosten vor.
Grundlage für eine Aufteilung sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. Das FG zog eine Studie des Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialökonomie zu Rate. Danach entfallen bei einer doppelten Haushaltsführung 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten.

Beachten Sie | Das FG hatte die Revision zum BFH zugelassen. Keine der Parteien hat sie aber eingelegt. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig geworden.

Beispiel zeigt Auswirkung des Urteils in der Praxis

Das Beispiel zeigt, wie positiv sich das Urteil des FG Köln in der Praxis auswirkt.

Beispiel
Markus Roth absolviert ein Zweitstudium. Dafür entstehen ihm Kosten (Doppelter Haushalt, Lernmittel, Fahrtkosten etc.) von 12.000 EUR. Vom Bund bekommt er ein Stipendium. Die steuerfreie Zahlung beträgt im Jahr 9.000 EUR.

  So rechnet Markus Roth So rechnet das FA
 Werbungskosten 12.000 EUR 12.000 EUR
 ./. Stipendium 2.700 EUR (9.000 EUR x 30%) 9.000 EUR (9.000 EUR x 100 %)
 Als vorweggenommene
 Werbungskosten abziehbar
 9.300 EUR
 (FG Köln, 15.11.18, 1 K 1246/16)
 3.000 EUR

 

IWW-Institut, Würzburg