Ein-Prozent-Regel

Garagenkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht

Nach der Rechtsprechung des BFH (30.11.16, VI R 2/15) mindert ein Nutzungsentgelt, das ein Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz zahlt, den geldwerten Vorteil. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne individuelle Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt. Nach Meinung des FG Münster (14.3.19, 10 K 2990/17 E) mindern die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten den geldwerten Vorteil jedoch nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt.

Das FG Münster hat die Rechtsprechung des BFH so interpretiert, dass die Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche Aufwendungen gilt, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Und beides war im Streitfall nicht gegeben:

  • Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs und Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist die Unterbringung in einer Garage nicht notwendig.
  • Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war.

Merke | Das FG hatte die Revision zugelassen, weil die Frage, ob sich auch freiwillige Leistungen bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils auswirken können, grundsätzliche Bedeutung hat. Da die Revision jedoch (leider) nicht eingelegt wurde, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

IWW-Institut, Würzburg