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Doppelte Haushaltsführung
Einrichtungsgegenstände weiter voll abzugsfähig
Bei einer doppelten Haushaltsführung sind Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählte das BMF (24.10.14, IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 104) bis dato auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Dieser profiskalischen Sichtweise hat der BFH (4.4.19, VI R 18/17; PM Nr. 35 vom 6.6.19) aber nun eine Absage erteilt.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer begründete im Streitjahr 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen nur i. H. von 1.000 EUR pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Arbeitnehmer an das FG Düsseldorf. Und dieses entschied: Die Kosten der Einrichtung (AfA auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) sind keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten unter dem Höchstbetrag lagen, waren die Aufwendungen voll abzugsfähig.
Entscheidung
In der nun entschiedenen Revision hat der BFH die Vorinstanz bestätigt. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf 1.000 EUR gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht umfasst. Hierbei handelt es sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG abziehbar sind.
IWW-Institut, Würzburg