Reinvestitionsrücklage

Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage ohne neue Investition

Mit einer bösen Überraschung endete der Versuch eines Steuerpflichtigen, eine zu Recht gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf ein noch unfertiges Gebäude vor dessen endgültiger Herstellung zu übertragen. Der BFH versagte die Übertragung. Damit ging die Rücklage ins Leere, was erhebliche Zinsaufwendungen zur Folge hatte (BFH 22.11.18, VI R 50/16).

1. Sachverhalt

Die Eltern des Klägers unterhielten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2005/06 erzielten sie aus der Veräußerung mehrerer Grundstücke einen Gewinn von rd. 345.000 EUR. In Höhe dieses Veräußerungsgewinns bildeten sie eine Rücklage nach § 6b EStG, die sie nach § 6c Abs. 1 S. 2 EStG als Betriebsausgabe von ihrem Gewinn abzogen. Im Dezember 2006 übertrugen die Eltern den landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn, den Kläger. Bereits im Jahr 2005 hatten die Eltern eine KG gegründet, deren Gesellschaftszweck die Errichtung von Mehrfamilienhäusern war. 90 % der Kommanditanteile übertrugen sie 2005 ebenfalls auf ihre Kinder.

In der Sonderbilanz der KG wiesen die Eltern eine Rücklage in Höhe von 344.770 EUR aus. Dem lag zugrunde, dass sie die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf ihr Sonder-BV übertragen hatten. Darin befand sich ebenfalls ein Grundstück, das mit einem Sechsfamilienhaus bebaut wurde. Das Sechsfamilienhaus wurde im Juni 2007 fertiggestellt.

Das FA verweigerte die Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG auf die Herstellungskosten des Sechsfamilienhauses mit der Begründung, die Übertragung sei nur auf ein angeschafftes oder fertig hergestelltes Wirtschaftsgut desselben Steuerpflichtigen möglich. Da der landwirtschaftliche Betrieb aber im Dezember 2006 – also vor Fertigstellung des Sechsfamilienhauses – auf den Sohn übertragen worden sei, hätte diese nicht im Jahr 2007 mit einem Reinvestitionsgut der Eltern verrechnet werden können. Die Rücklage sei ab Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs in diesem verblieben und hätte nur dort weiterverwendet werden können. Der BFH gab dem FA im Ergebnis Recht.

2. Entscheidungsgründe

Unstreitig ist, dass die Eltern des Klägers für den Gewinn aus der Veräußerung der landwirtschaftlichen Grundstücke eine Rücklage nach § 6b EStG bilden konnten. Diese hätte im landwirtschaftlichen Betrieb auch ohne Weiteres mit einem dort angeschafften begünstigten Wirtschaftsgut verrechnet werden können.

Merke | Wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise zu § 6b EStG ist der Abzug aber nicht nur betriebsbezogen möglich. Auch von den Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter in anderen Einzelbetrieben des Steuerpflichtigen oder in dessen Sonder-BV könnte die Rücklage abgezogen werden. Die Eltern des Klägers waren daher grundsätzlich befugt, die im landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage auf andere begünstigte Wirtschaftsgüter in ihrem Sonder-BV bei der KG abzuziehen.

Der Abzug scheitert jedoch daran, dass sich zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 im Sonder-BV kein Wirtschaftsgut befand, von dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Rücklage hätte abgezogen werden können. Denn die Herstellung des Sechsfamilienhauses erfolgte erst im Jahr 2007. Eine Übertragung der Rücklage auf unfertige Gebäude kommt aber nicht in Betracht.

Die Rücklage gehörte damit am 30.12.06 weiterhin zum landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Klägers. Zu diesem Datum übertrugen die Eltern den landwirtschaftlichen Betrieb aber unentgeltlich auf den Kläger. Dieser trat als Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten der Betriebsübergeber – seiner Eltern – ein. Die von den Eltern gebildete Rücklage war deshalb vom Kläger entsprechend fortzuführen.

Beachten Sie | Dies hat zur Folge, dass eine Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsobjekt oder eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage mit der unentgeltlichen Betriebsübernahme durch den Kläger ausschließlich beim Kläger möglich gewesen wäre.

Der Kläger hat die Rücklage aber vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2009/10 weder aufgelöst noch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten (Reinvestitions-)Wirtschaftsguts abgezogen. Insbesondere hat er keinen Abzug von dem auf ihn entfallenden (ideellen) Anteil der Anschaffungskosten des Sechsfamilienhauses vorgenommen.

Das FA hat die im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers noch vorhandene Rücklage nach § 6b EStG somit zu Recht nach vier Jahren zum Abschluss des Wirtschaftsjahres 2009/10 gewinnerhöhend aufgelöst und die entsprechende Betriebseinnahme und den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG erfasst.

3. Relevanz für die Praxis

Gründlich schiefgegangen ist die steuerliche Vorgehensweise in obigem Fall. Dabei hätte mit etwas Geduld ein optimales steuerliches Ergebnis erzielt werden können. Der BFH stellt nämlich ausdrücklich klar, dass der § 6b EStG nicht betriebsbezogen, sondern gesellschafterbezogen zu sehen ist.

Bis einschließlich 1998 hatte die Rechtsprechung § 6b EStG vor dem Hintergrund des Transparenzgrundsatzes gesellschafterbezogen ausgelegt. Mit Wirkung für Veräußerungen, die nach dem 31.12.98 erfolgen, regelte § 6b Abs. 10 EStG 1999 demgegenüber eine betriebsbezogene Gewinnübertragung, indem dort angeordnet wurde, dass bei Personengesellschaften und Gemeinschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft trete, soweit Wirtschaftsgüter zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft oder Gemeinschaft gehörten. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage war mithin nur in dem Betrieb möglich, in dem sie gebildet wurde.

Schon bald kehrte der Gesetzgeber aber zur gesellschafterbezogenen Betrachtung zurück und hob deshalb den bisherigen § 6b Abs. 10 EStG mit Wirkung für Veräußerungen, die nach dem 31.12.01 vorgenommen werden (§ 52 Abs. 18a S. 1 EStG), ersatzlos auf. Seither ist also die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG in einen anderen Betrieb des Begünstigten oder in ein ihm zuzurechnendes Sonder-BV wieder zulässig.

Praxistipp | Die Eltern hätten mit der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs also nur bis zur endgültigen Fertigstellung des Sechsfamilienhauses warten müssen und dann erst den landwirtschaftlichen Betrieb übertragen dürfen. Dann wäre eine Verrechnung problemlos möglich gewesen und dem Kläger wären die erheblichen Zinsaufwendungen für die Auflösung der nutzlosen § 6b-Rücklage erspart geblieben.

IWW-Institut, Würzburg