Umsatzsteuer

Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

Zahlungen, die ein Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs erhält, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren. Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle (BFH 13.2.19, XI R 1/17; BFH PM Nr. 28 vom 8.5.19).

1. Sachverhalt

Eine Tonträgerherstellerin ließ mithilfe einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Personen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 EUR (netto) bot die Tonträgerherstellerin an, von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche abzusehen.

Dabei ging sie davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Die von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog die Steuerpflichtige gleichzeitig als Vorsteuer ab.

2. Entscheidung

Der Auffassung der Steuerpflichtigen zur Frage der (Nicht-)Umsatzsteuerbarkeit ist der BFH nicht gefolgt. Vielmehr stellt der BFH klar, dass Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als

  • steuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines
  • steuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen

zu qualifizieren sind. Dies erfolgt unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage.

Die Abmahnung erfolge zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil dieser die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei umsatzsteuerlich als sonstige Leistung anzusehen.

Für das Ergebnis sei es unerheblich, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung erfolgreich sein werde. Auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person ein Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen

  • der Abmahnung als sonstige Leistung und
  • der dafür erhaltenen Zahlung.

Praxistipp | Mit dem Urteil überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz.

3. Anmerkung

Interessant ist auch die Frage des Vorsteuerabzugs. Dies in mehrfacher Hinsicht:

  • Der Abmahnende hat den Vorsteuerabzug in Höhe der für den Abmahnvorgang in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.
  • Der Abgemahnte („Rechtsverletzter“) hat den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der von ihm geleisteten Zahlung. Dazu wird der Abgemahnte im Zweifel eine ordnungsgemäße Rechnung vom Abmahnenden einfordern müssen.
  • Der Abmahnende wiederum muss die Umsatzsteuer bei Berechnung der Höhe der Abmahnzahlung einkalkulieren.


IWW-Institut, Würzburg