Löhne und Gehälter

Überstundenvergütungen für mehrere Jahre: Ermäßigte Besteuerung?

Auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel-Regelung“) anwendbar. Dies hat das FG Münster (23.5.19, 3 K 1007/18 E) entschieden.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erbrachte in 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollten. Daneben erhielt der Arbeitnehmer in 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das FA unterwarf die Überstundenvergütung dem Regelsteuersatz – allerdings zu Unrecht, wie nun das FG Münster befand.

Entscheidung

Die Überstundenvergütung ist eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und kann, so das Finanzgericht, nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung für die reguläre Arbeitsleistung.

Die ermäßigte Besteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum „zusammengeballt“ zufließt. Und dies war hier erfüllt, da die Überstunden in 2016 in einer Summe ausgezahlt wurden.

Beachten Sie | Mit diesem Urteil hat das FG Münster der anderslautenden Sichtweise des FG Hamburg (2.7.02, II 83/01) widersprochen. Man darf gespannt sein, wie der BFH in der Revision (BFH VI R 23/19) entscheiden wird.


IWW-Institut, Würzburg