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Erste Tätigkeitsstätte
Ansatz der Entfernungspauschale bei Auswärtstätigkeiten
Nach der gesetzlichen Fiktion des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG liegt eine erste Tätigkeitsstätte trotz Fehlens einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung u. a. auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll. Das FG Thüringen hat das Kriterium „typischerweise arbeitstäglich“ nun in einem Fall bejaht, in dem ein Arbeitnehmer ganzjährig auf einer Fernbaustelle tätig war und die Anfahrt zum Teil (25 Tage) vom Wohnort direkt mit seinem eigenen Pkw durchführte und zum Teil (177 Tage) zunächst den Betriebssitz des Arbeitgebers aufsuchte, um von dort mit dem Firmenwagen zur Baustelle zu fahren (FG Thüringen 28.2.19, 1 K 498/17; Rev. BFH VI R 14/19).
Im Streitfall hatte das FA die Fahrten von der Wohnung zum Betriebssitz nur mit der Entfernungspauschale angesetzt, weil es davon ausging, dass die Fahrten angesichts des Umfangs typischerweise und nahezu arbeitstägig durchgeführt wurden. Das FG hat diese Rechtsauslegung nun bestätigt.
Praxistipp | Von der Problematik sind viele Arbeitnehmer betroffen, die Auswärtstätigkeiten ausüben und dabei häufig auch den Betriebssitz oder eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers (z. B. Sammelstellen) aufsuchen. Es ist davon auszugehen, dass die FÄ die Regelung sehr restriktiv auslegen und ggf. eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zum Aufsuchen von Sammelstellen aufgrund der Häufigkeit unterstellen werden.
Sollte das Gesetz an dieser Stelle jedoch lediglich als Evidenzregelung zu verstehen sein, würden solche Fallgestaltungen nicht erfasst, in denen der Arbeitnehmer – unabhängig aus welchem Grund – an einer Reihe von Tagen den Betriebssitz oder eine andere Sammelstelle/ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet nicht angefahren hätte (so Anm. Weigel, DB 19, 1000). Bis zur Klärung der offenen Rechtsfragen sollte man sich im Einzelfall also wehren.
IWW-Institut, Würzburg