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Einkommensteuer
Bestechungsgelder und das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
Aufwendungen in der Form von Schmier- und Bestechungsgeldern stellen grundsätzlich Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG dar. Diese sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG allerdings nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Umstritten ist bislang, welche Voraussetzungen mit dem Merkmal der rechtswidrigen Handlung verbunden sind.
Vergleicht man dieses Tatbestandsmerkmal mit der Legaldefinition einer rechtswidrigen Tat, kommt man zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer solchen Handlung (allein) unabhängig von der Schuld des Täters zu beurteilen ist. Hingegen müssen der objektive und subjektive Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht worden sein.
Das FG Niedersachsen (13.6.18, 11 K 11085/16, Rev. BFH IV R 26/18) sah das Abzugsverbot für Bestechungsgelder bereits allein durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 299 Abs. 2 StGB als gegeben an. Begründet wird dies damit, dass so der Gesetzeszweck – Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen – am effektivsten durchgesetzt werden könne. Bestraft wird nämlich nach § 299 Abs. 2 StGB derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
- Abzugsverbot für Bestechungsgelder
- Wegen des Merkmals der rechtswidrigen Handlung genügt die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht als solche unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden (Loschelder, in: Schmidt, EStG, 37. Aufl. 18, § 4 Rz. 611, unstr.).
- Darüber hinaus ist in der Literatur umstritten, ob für die Anwendbarkeit der steuerrechtlichen Vorschrift neben dem objektiven Tatbestand auch der Vorsatz des Täters erforderlich ist:
- Für die Erforderlichkeit des Vorsatzes, z. B.: Stopf, DB 00, 1092; Wichterich/Glockemann, Inf 00, 1; Pelz, DStR 14, 449, 451 f.
- offen Meurer, in: Lademann, EStG, Band II, Stand: Mai 11 § 4 Rz.759).
IWW-Institut, Würzburg