Altersvorsorgeversicherung

Besteuerung eines einmaligen Sterbegeldes aus einer bAV

Zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen) gehört auch ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung, das an einen Erben ausgezahlt wird, der nicht zugleich Hinterbliebener i. S. der Altersvorsorgeversicherung ist (FG Düsseldorf 6.12.18, 15 K 2439/18 E, Rev. BFH: X R 38/18).

Im Streitfall stritten die Beteiligten über die Besteuerung einer Einmalzahlung, die die Kläger als Gesamtrechtsnachfolger ihres verstorbenen Sohnes erhalten haben. Der Sohn hatte eine betriebliche Altersversorgung seines früheren Arbeitgebers übernommen. Bezugsberechtigt waren lt. Versicherungsschein im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen i. S. des BetrAVG, d. h. der überlebende Ehepartner oder die Kinder bzw. der Lebensgefährte. Nach dem Tod des Sohnes, der weder Ehefrau, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung – begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR – an die Eltern als Erben aus.

Praxistipp | Die hier streitige Frage der Besteuerung des Sterbegeldes an Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i. S. der Altersvorsorgeversicherung sind, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.
Denkbar ist, dass die Vorschrift des § 22 EStG nur für Vertragspartner des Versicherungsvertrags, nicht aber für bloße Gesamtrechtsnachfolger gilt. Die Entscheidung des BFH bleibt hier abzuwarten. Bis dahin sind in betroffenen Fällen Einspruch und ggf. Klage geboten.

IWW-Institut, Würzburg