Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

15 Bundesländer gewähren erneuten Aufschub bei der Umstellung elektronischer Kassen

| Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.20 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da eine flächendeckende Implementierung der TSEs nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.20 ein, die nicht verlängert werden soll. Daraufhin haben 15 Bundesländer nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.21 zu verlängern. |

Mit einem Schreiben an die Wirtschaftsverbände hat das BMF im Juni 2020 mitgeteilt, dass es keine Notwendigkeit sieht, die Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.20 hinaus zu verlängern. Als Folge haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub bis zum 31.3.21 zu gewähren. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.20 (in einigen Bundesländern sogar der 31.8.20) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat.

Beachten Sie: Eine Übersicht zu den Fristverlängerungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Homepage des Steuerberaterverbands Bremen unter www.iww.de/s3929 (Stand: 27.7.20).

IWW-Institut, Würzburg (03.08.2020)