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Gesetzgebung
Zweites Familienentlastungsgesetz vorgelegt
| Die Bundesregierung wird in Kürze ihren 13. Existenzminimumbericht vorlegen. Danach besteht für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 sowohl beim Grundfreibetrag als auch beim Freibetrag für Kinder Erhöhungsbedarf, um die künftige Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen. Am 3.7.20 hat das BMF frühzeitig reagiert und den Referentenentwurf zum „Zweiten Familienentlastungsgesetz“ veröffentlicht. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch in diesem Jahr zu rechnen.
Merke: Im Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2021 werden die neuen Werte bereits ab Januar 2021 berücksichtigt. Nach Gesetzesverabschiedung fließen die neuen Grenzbeträge auch in die ESt-Vorauszahlungsbescheide ein.
1. Grundfreibetrag, Unterhaltsabzug und Tarifänderungen
Folgende Erhöhungen des Grundfreibetrags sind vorgesehen:
Übersicht / Erhöhung des Grundfreibetrags | |||
2020 | 2021 | 2022 | |
Grundfreibetrag | 9.408 EUR | 9.696 EUR | 9.984 EUR |
Grundfreibetrag (Zusammenveranlagung) | 18.816 EUR | 19.392 EUR | 19.968 EUR |
Der Gesetzgeber hat auch den Unterhaltsabzugshöchstbetrag i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG an die Erhöhung des Grundfreibetrags angepasst. Eine Anhebung des Höchstbetrags erfolgt in zwei Stufen (VZ 2021 und VZ 2022):
Übersicht / Erhöhung des Unterhaltsabzugs | ||
2020 | 2021 | 2022 |
9.408 EUR | 9.696 EUR | 9.984 EUR |
Praxistipp: Als Folgewirkung aus der Erhöhung des Unterhaltsabzugshöchstbetrages können höhere Freibeträge im LSt-Abzugsverfahren zu berücksichtigen sein. Es gilt daher, eine Anpassung der Freibeträge zum Jahreswechsel zu überprüfen. Eine erhöhte Kostenberücksichtigung ist auch bei den ESt-Vorauszahlungen möglich.
Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich im Übrigen, wenn Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zugunsten der unterstützten Person getragen werden (§ 33a Abs. 1 S. 2 EStG). Für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG ist im Übrigen bereits seit dem VZ 2015 i. d. R. die ID-Nr. des Unterhaltsempfängers beim Unterhaltsleistenden anzugeben. Dies gilt nur dann, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 33a Abs. 1 S. 9 – 11 EStG). Hiermit soll ein Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person vermindert werden.
Durch die Neufassung von § 32a Abs. 1 EStG wird der für das jeweilige Veranlagungsjahr geltende Einkommensteuertarif normiert. Der Tarif berücksichtigt die Anhebung des Grundfreibetrags im VZ 2021 und im VZ 2022. Außerdem werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs 2021 um 1,52 % und 2022 um 1,5 % (voraussichtliche Inflationsraten) „nach rechts verschoben“. Hierdurch wird die sog. kalte Progression abgebaut.
2. Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld und der Freibetrag für Kinder nebst Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden durch das Zweite Familienentlastungsgesetz ab 2021 erhöht.
Übersicht / Kindergeld 2020/2021 | ||||
Kindergeld 2020 | Kindergeld ab 2021 | |||
Monatlich | Jährlich | Monatlich | Jährlich | |
1. Kind | 204 EUR | 2.448 EUR | 219 EUR | 2.628 EUR |
2. Kind | 204 EUR | 2.448 EUR | 219 EUR | 2.628 EUR |
3. Kind | 210 EUR | 2.520 EUR | 225 EUR | 2.700 EUR |
Ab 4. Kind | 235 EUR | 2.820 EUR | 250 EUR | 3.000 EUR |
Vorgesehen ist auch eine Erhöhung der Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG):
Übersicht | ||||
je Elternteil | beide Elternteile | |||
2020 | 2021 | 2020 | 2021 | |
Kinderfreibetrag | 2.586 EUR | 2.730 EUR | 5.172 EUR | 5.460 EUR |
BEA-Freibetrag | 1.320 EUR | 1.464 EUR | 2.640 EUR | 2.928 EUR |
Summe | 3.906 EUR | 4.194 EUR | 7.812 EUR | 8.388 EUR |
Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde (Günstigerprüfung). Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet.
3. Pflichtveranlagung
3.1 Mindestvorsorgepauschale und Pflichtveranlagung
Im LSt-Abzugsverfahren wird bedingt durch den Prognosecharakter dieses Verfahrens eine Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 12 % des Arbeitslohns, maximal jährlich 1.900 EUR (Steuerklasse III: 3.000 EUR) berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG). Wird dabei ein höherer Aufwand als der tatsächlich abziehbare Aufwand berücksichtigt, löst dies nicht zwingend eine Veranlagungspflicht aus. Eine Veranlagungspflicht existiert nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG nur dann, wenn bestimmte Arbeitslohngrenzen überschritten werden.
Praxistipp: Mit dieser Regelung befreit der Gesetzgeber Geringverdiener (z. B. Studenten oder Auszubildende) allein wegen einer im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigten Mindestvorsorgepauschale von der Pflichtveranlagung.
Die Bagatell-Grenzbeträge für den Arbeitslohn werden durch das Zweite Familienentlastungsgesetz an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst.
Übersicht / Bagatell-Grenzbeträge | |||
2020 | 2021 | 2022 | |
Einzelveranlagung: Arbeitslohn | 11.900 EUR | 12.200 EUR | 12.550 EUR |
Zusammenveranlagung: Arbeitslohn | 22.600 EUR | 23.250 EUR | 23.900 EUR |
3.2 Freibeträge und Pflichtveranlagung
Werden im LSt-Abzugsverfahren Freibeträge nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG ermittelt, löst dies grundsätzlich eine Veranlagungspflicht aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz existiert, sofern bestimmte Arbeitslohngrenzen nicht überschritten werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Auch diese Bagatell-Grenzbeträge für den Arbeitslohn werden durch das Zweite Familienentlastungsgesetz an die neuen Entwicklungen des Grundfreibetrags angepasst.
Übersicht / Bagatell-Grenzbeträge | |||
2020 | 2021 | 2022 | |
Einzelveranlagung: Arbeitslohn | 11.900 EUR | 12.200 EUR | 12.550 EUR |
Zusammenveranlagung: Arbeitslohn | 22.600 EUR | 23.250 EUR | 23.900 EUR |
3.3 Beschränkt Steuerpflichtige: Freibeträge und Veranlagungspflicht
Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG). Auch durch die Regelung in § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a) EStG wird dieser Grundsatz aufgehoben. Wird ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG im LSt-Abzugsverfahren gebildet, löst dies grundsätzlich eine Veranlagungspflicht aus. Diese Veranlagungspflicht tritt nur ein, wenn der insgesamt erzielte Arbeitslohn im VZ 2020 11.900 EUR im Kalenderjahr übersteigt. Auch diese Bagatellgrenze für den Arbeitslohn wird durch das Zweite Familienentlastungsgesetz an die Entwicklung des Grundfreibetrags wie folgt angepasst: VZ 2021: 12.200 EUR; VZ 2022: 12.550 EUR.
IWW-Institut, Würzburg (04.08.2020)
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