Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Sachentnahmen 2020
Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
| Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.20 und vor dem 1.7.21 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Und das wirkt sich auch auf die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das BMF (27.8.20, IV A 4 - S 1547/19/10001 :001) hat nun eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen. |
Die Pauschbeträge bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu-und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Beachten Sie | Wurde der Betrieb jedoch wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
IWW-Institut, Würzburg (22.09.2020)
NEWS
Geld- oder Sachleistungen zur Gesundheitsfürsorge
Vermietung und Verpachtung
Private Veräußerungsgeschäfte
Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne TSE
Mandanten-Informationen zum Jahresende 2020
Bewirtung
Gewerbesteuer
Einkommensteuer
Anhängige Verfahren
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |