Steuerbescheide: Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen, aber neue Viertagesfiktion!

Postrechtsmodernisierungsgesetz

Steuerbescheide: Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen, aber neue Viertagesfiktion!

Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz Anfang Juli 2024 zugestimmt (BR-Drs. 298/24 (B) vom 5.7.24). Dadurch werden insbesondere die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Folgerichtig erfolgte auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z. B. Steuerbescheiden). |
Hintergrund: Das Problem, „Recht zu haben, aber es nicht zu bekommen“, ergibt sich immer dann, wenn ein Steuerbescheid zu einer zu hohen Steuerfestsetzung führt, es jedoch versäumt wurde, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch einzulegen. Für den fristgerechten Eingang beim FA kommt es darauf an, wann der Bescheid bekannt gegeben wurde und wann die Einspruchsfrist endet.
Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird aus der bisherigen Dreitages- eine Viertagesfiktion. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte künftig als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen.
Was unverändert bleibt: Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Bekanntgabe am nächstfolgenden Werktag. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen wurde nicht umgesetzt (vgl. hierzu auch: DStV, Mitteilung vom 13.6.24).
Beachten Sie | Die Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.24 übermittelt werden.
 

Beispiel:

Das FA versendet an den Steuerpflichtigen Max Meise in München einen Steuerbescheid. Es gibt den Brief am Dienstag, den 14.1.25 zur Post.
Bekanntgabezeitpunkt ist der 20.1.25 (Montag), da der 18.1.25 („vier Tage“) ein Samstag ist.
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Einspruchsfrist endet somit am 20.2.25 um 24:00 Uhr.
 

Beachten Sie:

Auch ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten (ab 2025: vierten) Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
Die Bekanntgabefiktion gilt indes nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich später oder gar nicht zugegangen ist. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:
Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang, dann ist das FA regelmäßig nicht in der Lage, den Zugang nachzuweisen. Daher ist eine erneute (ordnungsgemäße) Bekanntgabe erforderlich.
Behauptet der Steuerpflichtige einen späteren Zugang, dann muss er dies substantiiert darlegen bzw. nachweisen. Dabei stellt eine Abwesenheit wegen Urlaubs regelmäßig keine spätere Bekanntgabe dar.

IWW-Institut, Würzburg, 22.07.2024