Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuerermäßigung für nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte Kosten?

Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und auch nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 S. 1 EStG). Doch was ist mit dem Teil der Aufwendungen, der im Rahmen der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG und wegen des Abzugs einer sog. Haushaltsersparnis nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wird? Es spricht einiges dafür, dass hierfür eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden kann (so jedenfalls FG Niedersachsen 19.4.18, 11 K 212/17; Rev. BFH: VI R 46/18).  

Praxistipp | In der Literatur wurde bereits früher die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige für außergewöhnliche Belastungen in Höhe der zumutbaren Belastung § 35a EStG in Anspruch nehmen kann (vgl. Krüger in: Schmidt, EStG, § 35a Rz. 25).

Mit Beschluss vom 27.11.18 (VI B 42/18) hat der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts die Revision zugelassen. Es ist daher zu erwarten, dass der BFH nun in seiner Revisionsentscheidung das Spannungsverhältnis zwischen § 35a EStG und § 33 EStG ausführlich beleuchten wird. Bis dahin sollte – insbesondere in Fällen der Heimunterbringung – weiterhin neben dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen die Steuerbegünstigung gemäß § 35a EStG für die der Höhe nach nicht berücksichtigten Aufwendungen beantragt werden.

 

IWW-Institut, Würzburg